§ 1 KO, § 14 KO, § 21 KO, § 46 KO
§ 353 EO, § 354 EO, § 355 EO
Das Begehren auf Lastenfreistellung ist auf vertretbare Handlungen des Schuldners gerichtet, die gemäß § 353 EO in sein Vermögen vollstreckt werden können. Es handelt sich daher um eine Forderung im Sinn des § 14 Abs 1 KO, die mit ihrem Schätzwert zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung anzumelden und aus der Konkursmasse zu befriedigen ist.