Art IV UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, dass ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG auch dann vorliegt, wenn sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen als stiller Gesellschafter iSd § 178 HGB beteiligt und dabei eine Beteiligung am Erfolg und der Substanz vereinbart wird. Steuerlich übertragen dabei der Inhaber des Handelsgewerbes und der stille Gesellschafter jeweils ihr definiertes Vermögen auf eine entstehende Mitunternehmerschaft, an der die beiden in der Folge beteiligt sind.