Art VI UmgrStG
Das Bundesministerium teilt zur Rechtsfrage der Steuer-Holding-Aufspaltung nach Art VI UmgrStG mit, dass die gesetzliche Voraussetzung des § 38a Abs 2 Z 2 UmgrStG, wonach zum Liquidationsvermögen der Holding mindestens ein Kapitalanteil gehören muss, der „die Gegenleistung im Sinne des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Art III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt“, nicht auf einen in die Holding einzubringenden Anteil bezogen ist, sondern auf einen Anteil, der die Gegenleistung für eine Einbringung durch die Holding darstellt. Diese seit 1997 bestehende Anwendungsvoraussetzung für Art VI UmgrStG soll die logische Ergänzungsfunktion der in § 38a Abs 2 Z 2 UmgrStG geregelten Holding-Aufspaltung gegenüber der in § 38a Abs 2 Z 1 geregelten Aufspaltung einer operativ tätigen Körperschaft unterstreichen: Bei letzterer muss spaltungsvertragsgemäß zuerst eingebracht werden und in der Folge die Liquidation eröffnet werden, bei ersterer ist daher zu unterstellen, dass die Einbringungsvorgänge in einem gewissen zeitlichen Nahebereich vor der eigentlichen Spaltung stattgefunden haben.