Anlässlich weisungsgebundener Tätigkeit entstandene Geldstrafen müssen vom Dienstgeber nicht ersetzt werden. Ein nachträglicher Ersatz ist wirksam und kann nicht rückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann die so geleisteten Ersatzbeträge mangels Zahlungspflicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzen, für die Dienstnehmer handelt es sich um zu versteuernden Arbeitslohn.