§ 6 UrlG, § 9 UrlG
Nach einhelliger Rsp des OGH umfasst die Urlaubsentschädigung (ebenso wie das Urlaubsentgelt) nicht nur die laufenden Bezüge, sondern auch die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen.