§ 101 ArbVG
§ 82 lit f GewO
Hat der Betriebsrat (BR) einer dauernden verschlechternden Versetzung eines AN nicht zugestimmt, ist sie unwirksam, auch wenn der AN selbst mit der Versetzung einverstanden war. Die Weigerung des AN, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen (geänderter Arbeitsbeginn, dh im konkreten Fall Arbeitsbeginn um 4.25 Uhr statt wie bisher üblich um 6.45 Uhr) anzutreten, bildet daher keinen Entlassungsgrund.