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Kostenersatz bei Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 607 Heft 10 v. 15.10.1998

§ 41 ZPO

Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ergeben, sind dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes vorliegen.

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