§ 1002 ABGB, § 1011 ABGB
Stirbt einer von mehreren gemeinsam beauftragten Rechtsanwälten, wird dadurch das Mandat der verbliebenen Rechtsanwälte nicht berührt. Auf das Innenverhältnis zwischen den beauftragten Rechtsanwälten kommt es nicht an.
OGH 27.05.1998, 3 Ob 55/98d