vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Sicherheitsleistungen zugunsten eines GesellschaftersKritische Bemerkungen zu OGH 4 Ob 2078/96h

WirtschaftsrechtUllrich SaurerRdW 1998, 593 Heft 10 v. 15.10.1998

In der Unternehmens- bzw Bankenpraxis ist es nach wie vor weitverbreiteter Usus, Gesellschafterverbindlichkeiten durch Gesellschaftsvermögen besichern zu lassen. Die Vorteile dieser Konstruktion liegen für alle Beteiligten (Gesellschafter, Kreditgeber) klar auf der Hand. Sie bietet im Vergleich zur Verpfändung der Geschäftsanteile den Vorteil, dass der Gläubiger bei Fälligkeit seiner Forderungen direkt auf das Vermögen der Gesellschaft greifen kann. Auch im Falle des Konkurses der Gesellschaft ist er begünstigt, weil er - außer bei Unterdeckung - als bevorrechteter Pfandgläubiger nicht auf die Konkursquote angewiesen ist. Ein Pfandrecht an Anteilen der Gesellschaft bietet dem Gläubiger durch seine „strukturelle Nachrangigkeit“ eine vergleichsweise schwächere Position1)1) Schneider, „Kapitalmindernde Darlehen“ der GmbH an ihre Gesellschafter - Zugleich ein Beitrag zu den rechtlichen Grenzen der Finanzierung des Leveraged Management Buy-out, in Döllerer-FS (1988) 537 (539); Hitschler, Leveraged (Management) Buy-outs, Bestimmungsfaktoren, Finanzierung und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, BB 1990, 1877 (1882 FN 49); Weber, GmbH-rechtliche Probleme des Management Buy-Out, ZHR 155 (1991) 120 (124); kritisch va Koppensteiner, GmbH-rechtliche Probleme des Management Buy-Out, ZHR 155 (1991) 97 (115), der von einem „höchst zweifelhaften Wert der Sicherheit“ spricht; Ballweg, Der Gläubigerschutz beim Management Buy-out einer GmbH unter Verwendung von Gesellschaftsmitteln (1993) 22; Schön, Kreditbesicherung durch abhängige Kapitalgesellschaften, ZHR 159 (1995) 351 (352 ff).. Sein Pfandrecht ist im Konkurs der Gesellschaft praktisch wertlos. Dass die in der Praxis übliche Besicherung durch Gesellschaftsvermögen für den Gesellschafter, den Geschäftsführer der besichernden Gesellschaft und auch für die kreditgewährende Bank mit hohen Risiken (Nichtigkeit, Rückerstattungs-, Schadenersatzpflichten) verbunden ist, scheint trotz der Entscheidung des OGH vom 25. 6. 19962)2) 4 Ob 2078/96h, EvBl 1996/144 = RdW 1996, 471 = JBl 1997, 108 (Hügel) = ÖBA 1997, 193 = ecolex 1997, 437. aber noch nicht ins Bewusstsein der Beteiligten gedrungen zu sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!