Das Schweizerische Bundesgericht hat die strittige Frage der Erschöpfung des Markenrechts iS des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung gelöst; der EFTA-Gerichtshof hat ähnlich entschieden und es den EFTA-Staaten freigestellt, an diesem Grundsatz festzuhalten. Der EuGH hält hingegen diesen Grundsatz mit Art 7 Abs 1 MarkenRL für unvereinbar. Die EG-Mitgliedstaaten sind daher zur Einführung der nur gemeinschaftsweiten Erschöpfung verpflichtet; mE sind jedoch der EFTA-Gerichtshof und die Gerichte der EFTA-Staaten an dieses Urteil nicht gebunden. Der Aufsatz behandelt die Folgen der EuGH-E für die österreichischen Ausgangsverfahren.