§ 6 Z 1 UStG 1972, § 7 UStG 1972
1. Für Belange der Umsatzsteuer gilt, dass der Leistungsaustausch zwischen einem nach außen auftretenden Treuhänder und einem Dritten im Verhältnis zwischen diesen Personen zu Umsätzen führt. Wird ein Treuhänder in ein Lieferungs- oder Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er hiebei in eigenem Namen auf, so wird die Leistung vom Treuhänder erbracht oder empfangen.