§ 14 TP 6 GebG
1. Die Motivation des historischen Gesetzgebers für die Schaffung der Stempel- und Rechtsgebühren ändert nichts daran, dass für die Erhebung einer Abgabe der im jeweiligen Abgabengesetz festgelegte Tatbestand maßgeblich ist.
§ 14 TP 6 GebG
1. Die Motivation des historischen Gesetzgebers für die Schaffung der Stempel- und Rechtsgebühren ändert nichts daran, dass für die Erhebung einer Abgabe der im jeweiligen Abgabengesetz festgelegte Tatbestand maßgeblich ist.