Nemec vertritt in seinem Aufsatz die Auffassung, der Wandel einer bisher eine Einkunftsquelle darstellenden Betätigung zur Liebhaberei, lasse eine Forderungsabschreibung im Rahmen des § 32 Z 2 EStG nicht zu. Diese Ansicht überzeugt nicht. ME ist dem VwGH (Erk 25. 2. 1997, 92/14/0167) zuzustimmen, der für einen derartigen Fall - wenn auch ohne nähere Begründung - § 32 Z 2 EStG für anwendbar ansieht. Auch der Ansicht, ein liebhabereibedingter Aufgabeverlust sei - da im Liebhabereizeitraum angefallen - nicht relevant, kann nicht gefolgt werden.