Im Erkenntnis vom 25.02.1997, 92/14/0167, sprach der VwGH aus, dass ein Gewerbebetrieb ab einem bestimmten Jahr erstmals als Liebhaberei anzusehen ist, erkannte jedoch für dieses (erste) Jahr der Liebhabereibetätigung jene Verluste an, die aus der in diesem Jahr stattgefundenen Abschreibung von Auslandsforderungen der Vorjahre entstanden sind1).
FLD für Wien, NÖ und Bgld