§ 9 f UrlG
1. Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Gegenüber dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist der Anspruch auf Urlaubsabfindung kein aliud, sondern ein minus.
2. Soweit der Kl den Zuspruch auf Urlaubsentschädigung begehrt, hat das Gericht daher subsidiär auch über die darin enthaltene Urlaubsabfindung abzusprechen.