§ 1162b ABGB
§ 26 AngG, § 29 AngG
§ 25 KO
Der nach § 25 KO austretende AN hat nur Anspruch auf Kündigungsentschädigung wie bei begünstigter Lösung durch den Masseverwalter, dh im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist. Für den Zeitraum bis zum (fiktiven) Kündigungstermin gebührt kein Schadenersatzanspruch.