§ 25 KO
§ 1162b ABGB
§ 29 AngG
§ 15 Abs 3 MSchG
§ 2 UrlG, § 9 UrlG
§ 12 Abs 8 AlVG, § 25 Abs 1 AlVG, § 29 AlVG
1. Der nach § 25 Abs 1 KO austretende AN leitet seine Ansprüche aus § 1162b ABGB (§ 29 AngG) ab.
2. Entsteht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund während der für die Berechnung der Ersatzansprüche nach § 1162b ABGB maßgeblichen fingierten Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch, handelt es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung.