Die erhöhten Gebühren für VfGH- und VwGH-Beschwerden sollen die Beschwerdeflut eindämmen. Sie lassen allerdings eine leichte Handhabung vermissen und werfen eine Reihe von Zweifelsfragen auf.
Hofrat des VwGH
Mit dem am 13. August 1997 unter BGBl I 88 kundgemachten, aus drei Artikeln bestehenden Bundesgesetz wurden das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert. Ziel dieser Änderungen ist insbesondere eine Entlastung des VwGH bei Erhöhung des Kostendeckungsgrades sowie eine Einschränkung des Selbstvertretungsrechtes öffentlich Bediensteter (vgl RV, 576 BlgNR 20. GP). Diesem Ziel dient die Einführung einer besonderen Gebühr sowohl nach dem VfGGals auch nach dem VwGG; diese Gebühren stellen Abgaben eigener Art dar, für deren Erhebung die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des GebG - mit Ausnahme des § 14 GebG - gelten. Diese an der Bedeutung einer Befassung eines Höchstgerichtes durchaus als moderat zu bezeichnende Hemmschwelle ist zu begrüßen. Die allseits bekannte Belastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist in einem gewissen Umfang auch auf ein sich aus verschiedensten Bereichen rekrutierendes Trüppchen von Querulanten zurückzuführen, die meinen, den Rechtsstaat und seine verfassungsmäßigen Einrichtungen bis zum Äußersten ausreizen zu müssen (vgl zB Groteske um Gebühr bei Höchstgericht, „Die Presse“, Rechtspanorama, 1. 9. 1997). Die Einführung der besonderen Gebühren nach dem VfGG und VwGG stellt zweifellos einen Beitrag zur Verhinderung allzu groben Unfugs im Umgang mit den Höchstgerichten dar.