§ 1 UStG, § 4 UstG
1. Steuerbarkeit:
Der Veranstalter von (genehmigten oder nicht genehmigten) Glücksspielen führt an die mit Geldeinsätzen beteiligten Spieler steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus.
§ 1 UStG, § 4 UstG
1. Steuerbarkeit:
Der Veranstalter von (genehmigten oder nicht genehmigten) Glücksspielen führt an die mit Geldeinsätzen beteiligten Spieler steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus.