§ 2 EStG, Liebhaberei-Verordnung EStG
Behauptet ein Steuerpflichtiger lediglich ein Hotel errichten zu wollen (hier: Umbau eines Schlosses), ohne aber überhaupt eine konkret darauf hinweisende Betätigung zu entfalten, so ist schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung - also noch vor Anwendung der Liebhabereiverordnung - die Annahme einer Einkunftsquelle zu verneinen.