§ 4 Abs 1 EStG
1. Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen (weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellende) Wirtschaftsgüter in Betracht, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, die Betriebe zu fördern.