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Vermietung: Behandlung des steuerfreien Betrages bei Erlöschen eines Vorbehaltsfruchtgenussrechtes durch Tod; freiwillige Teilauflösung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1997, 494 Heft 8a v. 15.8.1997

§ 28 Abs 5 EStG, § 116 Abs 5 EStG

Gemäß § 28 Abs 5 EStG iVm § 116 Abs 5 Z 4 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996 sind steuerfreie Beträge bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen (vgl zB VwGH 30. 8. 1995, 95/16/0172, 0173). Eine Einschränkung hinsichtlich des genauen Vorganges bei diesem Erwerb wird nicht vorgenommen (vgl Erl zur RV zum EStG 1988, wonach bei sämtlichen Übergängen von Todes wegen die steuerfreien Beträge vom Rechtsnachfolger fortzuführen sind). Auch das Erlöschen des Fruchtgenussrechtes durch Tod ist ein Erwerb von Todes wegen (vgl Quantschnigg/Schuch, § 28 TZ 52.4 und TZ 72.4, Kohler, Steuerleitfaden zur Vermietung, Pkt 14.5). Mit Erlöschen des Fruchtgenussrechtes hat der zivilrechtliche Eigentümer die Einkunftsquelle erworben. Der steuerfreie Betrag ist beim Erwerber fortzuführen bzw gehen die in § 116 Abs 5 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996 normierten Auflösungsverpflichtungen auf den Erwerber übergehen.

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