§ 2 EStG, § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG
§ 1 UStG
Veräußert ein selbständig tätiger Wissenschaftler, Schriftsteller oder Komponist Teile seines Werkes („Vorlässe“), ist der Veräußerungserlös nach dem geltenden Einkommensteuergesetz grundsätzlich den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn ein Kulturschaffender Teile seines Werkes gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung überlässt. Steuerlich begünstigt wäre nur eine unentgeltliche Übertragung von Vorlässen zB an die Österreichische Nationalbibliothek nach Maßgabe der Spendenbegünstigung des § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988.