§ 27 Z 1 AngG
§ 9 f UrlG
1. Das Verfertigen von Notizen über eigene Telefonate „um diese später publik zu machen“, bedeutet keinen Vertrauensbruch, sondern eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung bzw der Gedächtnisstütze.
2. Nach der Entlassung trifft den AN keine fortwirkende Treuepflicht, die ihm eine Aussage bzw Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung in einem gegen den Hauptgesellschafter des AG (einem Beamten des Rechnungshofes) gerichteten Disziplinarverfahren verwehrte.