§ 23 Abs 1 AngG
§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG, § 102 ArbVG
1. Als Disziplinarmaßnahme iSd ArbVG kommt neben einer Geldstrafe auch die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbare Entgeltkürzung in Frage, die allerdings nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist.