§ 132 GSVG, § 133 GSVG
1. Bei der Beurteilung, ob die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (§ 133 Abs 2 lit b GSVG), ist uU auch die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen.