§ 1009 ABGB, § 1295 ABGB, § 1298 ABGB, § 1299 ABGB
§ 9 RAO
Teilt ein Klient dem Rechtsanwalt lediglich mit, er habe eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu dessen mit der vertraglichen Hauptpflicht in untrennbarem Zusammenhang stehenden vertraglichen Nebenpflichten, die Deckungssumme entweder mit der Versicherung oder durch Einsichtnahme in die Versicherungspolizze abzuklären.