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Abnahme des Werkes; Zweck des Haftrücklasses nach ÖNORM A 2060

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 451 Heft 8a v. 15.8.1997

§ 1167 ABGB, § 1170 ABGB
Pkt 2.29.3.3 ÖNORM A 2060 idF 1983

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