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VwGH bestätigt „strenges Vervielfältigungsverbot“ für Hausverwalter

SteuerrechtRdW 1997, 421 Heft 7 v. 15.7.1997

Die Beschwerdeführerin (Geburtsjahrgang 1906) betrieb zusammen mit ihren beiden Söhnen in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft ein Gebäudeverwaltungsunternehmen, das ca 500 Häuser verwaltete und 27 Dienstnehmer (davon zwei mit Prokura) beschäftigte. Die Finanzbehörden haben die Einkünfte der streitgegenständlichen Jahre 1987 bis 1989 als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert und Gewerbesteuer festgesetzt. Dabei wurde die bisher praktisch nur steuertheoretisch vorhandene „strenge Vervielfältigungstheorie“ angewendet. Nach den EStR 1984, Abschn 77 Abs 9, gilt die „von der Rechtsprechung entwickelte Vervielfältigungstheorie im Gegensatz zu den freien Berufen bei sonstigen selbständigen Einkünften uneingeschränkt. Demnach macht die Beschäftigung von Arbeitskräften, die für das betreffende Arbeitsgebiet die entsprechende berufliche Ausbildung besitzen, die sonstig selbständige Arbeit zur gewerblichen Tätigkeit (vgl zB VwGH 13. 11. 1964, 1886/63).“

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