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Fünf Monate Zeit für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses?

WirtschaftsrechtCh. NowotnyRdW 1997, 382 Heft 7 v. 15.7.1997

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses muss nicht innerhalb der 5-Monate-Frist (§§ 222 Abs 1, 244 Abs 1 HGB) erfolgen. Es genügt, wenn die Prüfung in den 2 Folgemonaten abgeschlossen wird (§ 125 Abs 1 AktG), sodass sich der Aufsichtsrat innerhalb der 2-Monate-Frist mit dem Abschluss befassen kann.

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