§ 109a EStG
Mit Erkenntnis vom 14. März 1997, G 392, 398, 399/96, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 109a EStG 1988 aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Kundmachung wird voraussichtlich in der Woche vom 14. bis 18. April 1997 erfolgen. Bis dahin ist die Abzugsteuer gemäß § 109a EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin einzubehalten.