Mit dem Abgabenänderungsgestz 1996 wurde eine neue Regelung (§ 9 Abs 4 Z 2 UmgrStG) geschaffen, wonach beim Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung infolge einer Umwandlung die Beteiligung steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und höherem Teilwert unterliegt de lege lata nicht der Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs 6 UmgrStG. Er ist damit nach der Umwandlung für immer der Besteuerung entzogen, während ein vor der Umwandlung erzielter Veräußerungsgewinn im Falle der Ausschüttung einer Besteuerung von 25 % unterläge. Da dies eine Durchbrechung des Systems der zweiphasigen Besteuerung darstellt, ist sowohl rechtspolitisch als auch verfassungsrechtlich eine Gesetzesänderung geboten.