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Kollektivvertragliche Pensionsansprüche

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1997, 225 Heft 4 v. 15.4.1997

§ 2 Abs 2 Z 3 ArbVG
§ 9 f BPG, Art V Abs 6 BPG

1. § 9 BPG regelt das Aussetzen und die Einschränkung von Leistungen; die Wertanpassung von Pensionsleistungen ist Regelungsinhalt des § 10 BPG . Stammt die Leistungszusage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG, so ist § 10 BPG gem Art V Abs 6 BPG nicht anzuwenden.

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