§ 914 f ABGB
1. Freie Betriebsvereinbarungen (als Teil der Einzelarbeitsverträge) sind nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen.
2. Eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Verhaltenspflicht durch den AN (Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung) führt nicht zum Wegfall des Anspruches des AN auf eine Zuschusspension, sondern lediglich zur Reduzierung des Zuschusses auf das Ausmaß, das der AG bei Einhaltung der Verhaltenspflichten des AN zu erbringen hätte.