Bedient sich ein Unternehmer zur Eintreibung seiner fälligen Forderungen eines eigenen Mahnwesens oder schaltet er vor gerichtlicher Geltendmachung seiner Forderungen ein Inkassobüro ein, so kann er diese vorprozessualen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen im Zivilprozess geltend machen. Aus § 448a ZPO und § 6 Abs 1 Z 15 KSchG lässt sich ableiten, dass sich der Schuldner auch wirksam zum Ersatz vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen für den Verzugsfall verpflichten kann.