Sind im Nutzungsentgelt höhere Anteile der Anschaffungskosten enthalten, als der gesetzlichen Nutzungsdauer entspricht, dann hat der Mieter einen Aktivposten zu bilden, der unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Nach dem Beispiel in den Erläuterungen sind im Aktivposten auch Finanzierungskosten enthalten; dies widerspricht dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck.