Entgegen den Lohnsteuerrichtlinien genügt es für die Bauträgereigenschaft von Unternehmen iSv § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 2. Teilstrich, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum einen unter mehreren Betriebsgegenständen bildet. Ein mit einem Bauträger im Sinne dieser Gesetzesstelle abgeschlossener Kaufvertrag erfüllt auch das Erfordernis von „mindestens achtjährig gebundenen Beträgen“.