Unternehmensveräußerungen, die vor dem 15. 2. 1996 vereinbart worden sind, unterliegen der Besteuerung nach § 37 idF vor dem StruktAnpG, auch wenn die Übergabe erst 1997 erfolgt (§ nl124a Z 4 EStG). Diese Verfassungsbestimmung wurde mit dem AbgÄG 1996 auf Übergabevorgänge im Jahr 1996 eingeschränkt; dafür wäre allerdings eine Verfassungsbestimmung notwendig gewesen.