Art XLIII EGZPO
§ 304 ZPO
Gemäß Art XLIII EGZPO kann die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits im Wege der Klage gefordert werden.
Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insb für Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind; maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck.