Der OGH vertritt die Ansicht, jegliche kollektivvertragliche Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats sei unzulässig. Diese Ansicht überzeugt nicht. Zumindest Kollektivvertragsklauseln, wonach Arbeitgeber-Kündigungen nur bei entsprechender Zustimmung des Betriebsrates zulässig sein sollen, sind als unbedenklich anzusehen.