§ 46a Abs 2 u 5 MRG
Ist der Geschäftsraummieter vor dem 1. 3. 1994 verstorben, so kann -- unter Ablehnung von 1 Ob 512--514/95 -- § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden.
§ 46a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für diese Bestimmung nicht maßgeblich.