§ 22 Abs 2 GmbHG
§ 51a dGmbHG
Dem Gesellschafter einer GmbH steht ein alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, auch wenn diese aufsichtsratspflichtig ist. Dieser Anspruch wird vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. Hinsichtlich verbundener Unternehmen besteht ein Auskunfts- aber kein Bucheinsichtsrecht.