§ 98 EheG
§ 229 AußStrG
§ 1053 ABGB, § 1090 ABGB
§ 98 EheG bezieht sich nicht nur auf Kreditverbindlichkeiten „im eigentlichen Sinn“, sondern auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wozu grundsätzlich auch Leasingverträge zählen können.