§ 914 ABGB
Auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht in Widerspruch zu dem setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben.
Hat die Verletzte gegen Ersatz des Kfz-Schadens auf alle wie immer gearteten Ersatzansprüche aus dem Schadensfall verzichtet, bezieht sich diese Erklärung auf alle erkennbaren und voraussehbaren Folgen, wie zB bereits eingetretene Schmerzen.