§ 424 ABGB, § 425 ABGB, § 1063 ABGB
Die Abtretung eines Eigentumsvorbehaltes ist auch so möglich, dass der durch einen Eigentumsvorbehalt bereits gesicherte Drittfinanzierer die Vorbehaltssache freigibt und dafür Vorbehaltseigentum an einem anderen Sicherungsobjekt erhält, das mit dem Erlös der freigegebenen Vorbehaltssache angeschafft wurde.