Wesentlichster Inhalt des am 23. 1. 1997 beschlossenen BG, mit dem das MRG, das WGG, das WEG 1975 und die ZPO geändert werden (RV 555 BlgNR XX. GP; AB 573 BlgNR XX. GP), im Bereich des MRG ist eine teilweise Neuregelung der Möglichkeit, Mietverträge auf bestimmte Zeit abzuschließen. Diese wurde notwendig, weil die dreijährige Befristung des § 29 Abs 1 Z 3 lit c 1) in der noch geltenden Fassung dazu führen würde, dass viele tausende Mietverträge ab März 1997 auslaufen und sich die Mieter wieder auf Wohnungssuche begeben müssten (RV 9 f). Aus diesem Anlass wurden gleichzeitig auch die Befristungsmöglichkeiten für Mietverträge über Eigentumswohnungen erweitert.