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MRG: Die neuen Regelungen für Zeitmietverhältnisse

WirtschaftsrechtVon Univ.-Prof, Gert IroRdW 1997, 57 Heft 2 v. 15.2.1997

Wesentlichster Inhalt des am 23. 1. 1997 beschlossenen BG, mit dem das MRG, das WGG, das WEG 1975 und die ZPO geändert werden (RV 555 BlgNR XX. GP; AB 573 BlgNR XX. GP), im Bereich des MRG ist eine teilweise Neuregelung der Möglichkeit, Mietverträge auf bestimmte Zeit abzuschließen. Diese wurde notwendig, weil die dreijährige Befristung des § 29 Abs 1 Z 3 lit c 1)1)Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das MRG. in der noch geltenden Fassung dazu führen würde, dass viele tausende Mietverträge ab März 1997 auslaufen und sich die Mieter wieder auf Wohnungssuche begeben müssten (RV 9 f). Aus diesem Anlass wurden gleichzeitig auch die Befristungsmöglichkeiten für Mietverträge über Eigentumswohnungen erweitert.

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