Im EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurden die bisher nicht EU-richtlinienkonformen Angabevorschriften von „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ auf den „Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ ausgeweitet. Dies entspricht Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. Bilanzrichtlinie. Die damit verbundenen Angabepflichten sind wesentlich umfangreicher, als es auf den ersten Anschein ersichtlich ist.