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Angabepflicht für den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen VerpflichtungenWesentliche Ausdehnung der Berichtspflicht im Anhang von Kapitalgesellschaften durch das EU-GesRÄG

BilanzrechtKarl BaborkaRdW 1997, 111 Heft 2 v. 15.2.1997

Im EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurden die bisher nicht EU-richtlinienkonformen Angabevorschriften von „Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen“ auf den „Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ ausgeweitet. Dies entspricht Art 43 Abs 1 Z 7 der 4. Bilanzrichtlinie. Die damit verbundenen Angabepflichten sind wesentlich umfangreicher, als es auf den ersten Anschein ersichtlich ist.

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