Die „umgekehrte Maßgeblichkeit“ ergibt sich nicht mehr aus § 208 HGB, sondern aus § 205 HGB über den Ausweis unversteuerter Rücklagen.
Die „umgekehrte Maßgeblichkeit“ ergibt sich nicht mehr aus § 208 HGB, sondern aus § 205 HGB über den Ausweis unversteuerter Rücklagen.