Der EuGH lässt die phasengleiche Bilanzierung von Gewinnansprüchen bei der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft bei gleichen Bilanzstichtagen unter besonderen Umständen dann zu, wenn die Muttergesellschaft Alleingesellschafterin ist. Dagegen verlangt der VwGH, dass die Ausschüttung der Tochtergesellschaft am Bilanzstichtag der Muttergesellschaft bereits feststand; nur dann darf der Gewinnanspruch ausgewiesen werden. Das BMF ist großzügiger.