§ 1162d ABGB, § 1164 Abs 1 ABGB
1. Die für die Geltendmachung der Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist (§ 1162d ABGB) darf nicht zum Nachteil des AN verkürzt werden.
2. Die Kündigungsentschädigung umfaßt alle vertragsgemäßen Ansprüche des AN auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Nicht als Kündigungsentschädigung zu qualifizieren ist ua die Urlaubsentschädigung.